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BVfK-Wochenendticker
12. August 2023
aktuell – anspruchsvoll – authentisch
*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

Das Kartell steuerte gegen: Marktbehinderung und Diskriminierung

Märchenstunde: "EU-Neuwagen sind generell von minderwertiger Qualität"

Die Misstrauenskampagne fand Eingang in die Rechtsprechung

AAgent24 Update – neue Funktionen im Überblick

Rechtsfragen beim Handel mit EU-Neuwagen – die BVfK-Rechtsabteilung informiert

BVfK-Händlerabend am 4. September 2023 zur IAA München – Informationen und Anmeldung

Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,
„EU-Neuwagen sind generell von minderwertiger Qualität. So ist zum Beispiel das Blech vom Golf dünner, weil die Re-Importe nicht in Deutschland, sondern in Belgien produziert werden. Außerdem sind sie schlecht ausgestattet und haben keine Garantie.“

Diese und andere Märchen dachten sich die Verkäufer der Vertragshändler insbesondere in den 1990er Jahren aus, als die Parallelimporteure den Neuwagenmarkt mit Preisnachlässen von bis zu 45% aufmischten. Sie nutzten das durch unterschiedliche Vorlieben der Käufer und insbesondere durch hohe Steuern entstehende europäische Nettopreisgefälle aus und waren damit Teil des politisch geforderten Wettbewerbs innerhalb der EU-Länder.

Das missfiel dem Hersteller-Vertragshändler-Kartell und ein Paket teils illegaler Gegenmaßnahmen wurde entwickelt, um die Preise hoch und die Kunden beim Markenhändler zu halten. Gegen den illegalen Teil, die sogenannten Marktbehinderungen kämpft der BVfK seit Gründung. Millionenstrafen z.B. gegen VW führten zu subtileren Methoden, ihre Händlerpartner von dem die EU-Grenzen überschreitenden Geschäft abzuhalten, das fast ausschließlich über freie Neuwagen-Vermittler und -Händler funktionierte.

Doch das hielt die Schnäppchen-Kundschaft kaum ab, sich ihre VW-Golf und -Passat, oder auch Ford Sierra aus anderen EU-Ländern mit hohen Preisnachlässen beschaffen zu lassen. So wurden neue Gegenargumente gegen die EU-Neuwagen geboren, die bis heute ihre Wirkung entfalten: die eingangs erwähnte pauschale Diskriminierung gegen die Markenbrüder und -schwestern, die sich zunächst einmal nur durch die Sprache in Serviceheften und Bedienungsanleitungen unterschieden.

Die Misstrauenskampagne war so erfolgreich, dass sie Eingang in die Rechtsprechung fand, die zunächst der Kartell-Lobby folgte und selbst identische Ware als minderwertig einstufte. Dies hatte zur Folge, dass in gängigen Vertragsformularen bis heute nach der Besonderheit der EU-Neuwageneigenschaft gefragt wird. Selbst als Vertreter des Freien Handels darlegten, dass es keine grundsätzlichen Qualitätsunterschiede gibt und die EU-Neuwagen von den gleichen Bändern rollten, wie die von den vornehmen Kollegen im Glaspalast ausgelieferten Autos, blieb es immer noch beim „psychologischen Misstrauen“ und es galt weiterhin, nicht nur auf länderspezifischen (negativen) Ausstattungsabweichungen hinzuweisen, sondern auch auf den angeblichen Makel des alternativen Beschaffungsweges.

Wenn sich im Laufe der Jahre dennoch in den Köpfen von Verbrauchern und in Folge auch der Richterinnen und Richter das Vorurteil dieser Minderwertigkeit festgesetzt hat, dann haben nicht nur die Vertragshändler dazu beigetragen. Auch Parallelimporteure argumentierten bei Reklamationen gerne, dass man für weniger Geld auch weniger erwarten dürfe. Gleichzeitig wurde jedoch mit Rabatten in Bezug auf die Listenpreise in Deutschland geworben. Beim sich daraus ergebenden „Entweder-Oder“ hat der BVfK von Beginn an für die grundsätzliche Gleichbehandlung von EU-Neuwagen mit solchen plädiert, auch wenn sie z.B. von einem italienischen oder dänischen, und nicht von einem deutschen Vertragshändler ausgeliefert wurden.

„Grundsätzlich“ schließt hierbei nicht aus, dass es Abweichungen geben kann. Diese betreffen in der Regel die Ausstattung, worauf, wie gesagt, entsprechend hinzuweisen ist. Den Weg des Neuwagens vom Hersteller, über den Vertragshändler, weiter über den Vermittler bis zum Endkunden zum Anlass zu nehmen, solche Autos als generell minderwertig zu diskriminieren, hält der BVfK für falsch. Es widerspricht dem europäischen Gedanken, stigmatisiert pauschal andere EU-Länder wie auch Freie Händler, die mit EU-Neuwagen handeln.

Auch in diesem Bereich zeigt die Arbeit des BVfK Erfolg. Nachdem bereits im Jahr 2012 ein Landgericht zur Erkenntnis kam, dass sich hier möglicherweise ein Bewusstseinswandel vollzieht, entwickelte sich die Rechtsprechung in die von uns geforderte Richtung. Aktuell dürfte das OLG-Zweibrücken den entscheidenden Meilenstein gesetzt haben: es folgte der Auffassung des beklagten Händlers und erkannte keine Angabepflicht der EU-Neuwageneigenschaft.

Wenn sich aus diesem Aspekt allerdings immer noch Diskussionen und Streit entzünden, liegt das möglicherweise auch an den gängigen Vertragsformularen. Der BVfK versucht hier seit vielen Jahren schon eine Kombination aus rechtspolitischem Standpunkt und der Spruchpraxis der Gerichte zu formulieren. Daraus ergibt sich pragmatischerweise, dass die Frage nach der EU-Neuwageneigenschaft immer noch vorkommt. Neben den Möglichkeiten „ja“ und „nein“, gibt es allerdings bei den BVfK-Formularen auch Möglichkeit, „unbekannt“ anzukreuzen. Wichtig auch der Hinweis: „Besondere Vereinbarungen oder Zusicherungen über die Herkunft des Fahrzeuges, z.B. hinsichtlich des EU-Imports bestehen nicht.“

Soweit die historischen Zusammenhänge und aktuelle Aspekte eines wichtigen Themas beim Handel mit dem sich nach den Lieferengpässen langsam wieder belebenden EU-Neuwagenhandel, der allerdings vor neuen Herausforderungen steht.

Über die rechtlichen Zusammenhänge des heutigen Themas informiert die Rechtsabteilung an gewohnter Stelle. Das BVfK-Team wünscht wie gewohnt:

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.
Feedback gerne an: vorstand@bvfk.de

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Der AAgent24 - das DMS der freien Kfz-Händler - hat eine umfassende Aktualisierung erhalten, welche eine Reihe von neuen und erweiterten Funktionen und eine optimierte Nutzererfahrung mit sich bringt. In diesem Beitrag stellen wir die wichtigsten Neuerungen vor.
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Rechtsfragen beim Handel mit EU-Neuwagen – die BVfK-Rechtsabteilung informiert

Immer wieder erreichen die BVfK-Rechtsabteilung Fälle von Mitgliedern, in denen der Käufer eines EU-Neuwagens eine angeblich negative Eigenschaft dieses Fahrzeugs bemängelt. So stellt sich hierbei die Frage, ob den Verkäufer in solchen Fällen überhaupt eine Offenbarungspflicht gegenüber seinem Kunden trifft oder, ob dies in der heutigen Zeit der Globalisierung nicht vielmehr zur üblichen Beschaffenheit eines Fahrzeugs gehört.
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Auf zum IAA-Händlertreffen des BVfK – wir sehen uns am 4. September in der Münchner Motorworld

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Weitere Informationen: autobid-Vorteilsangebot für BVfK-Händler und unter BVfK/autobid
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